Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "ZwischenRäume". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "ZwischenRäume e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Süsel.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, der Jugendhilfe, des Sports, der Berufsbildung sowie kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Über musikalische, künstlerische, therapeutische und gesundheitsfördernde Angebote sollen Kinder und Jugendlich mit und ohne Behinderungen in ihrer Entwicklung unterstützt werden. Die Angebote sollen ihnen eine Möglichkeit geben, ihre persönlichen Fähigkeiten zu entdecken, um Selbstbewußtsein und Konfliktfähigkeit zu 

entwickeln. Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit und ohne Behinderungen sollen durch musikalische, künstlerische, therapeutische und gesundheitsfördernde Angebote und durch Angebote zur Selbsterfahrung auf körperlicher und seelischer Ebene unterstützt werden.

Ziel ist es, durch die Angebote des Vereins "ZwischenRäume e.V. Räume der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen. Auf diese Weise soll die Integration gefördert werden, um Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Der Verein "ZwischenRäume e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch musikalische, künstlerische, therapeutische und gesundheitsfördernde Angebote und durch Angebote zur Selbsterfahrung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder, Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.

Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitgliederbeschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem 3. Vorstand. Der 1. Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. 

Der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall der 2. Vorstand, lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einzuberufen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 6 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutscher Paritätische Wohlfahrtsverband-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Die Satzung ist errichtet worden auf der Gründungsversammlung am 13. Januar 2008 und geändert worden am 9.März 2008.